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Düngeverordnung: Die Novellierung kommt – was ist zu tun?

Die Bundesregierung ist gegenüber der EU-Kommission verpflichtet, einen Vorschlag für die Weiterführung der Düngeverordnung ab 2014 zu unterbreiten. Mögliche Konsequenzen und denkbare Anpassungsstrategien erläutern Friedhelm Taube und Johan Schütte, Universität Kiel.

Ist-Situation gefährdet nationale Ziele
Neben der Belastung der Gewässer mit Nitrat befrachten auch Lachgas- und Ammoniakemissionen die Umwelt. Die Zielwerte für Letztere wurden in den vergangenen Jahren in Deutschland ebenso überschritten wie die Werte für die maximal erlaubten N-Salden. Durch die hohen Immissionen der reaktiven N-Verbindungen werden nicht nur die Ziele der Nitratrichtlinie sondern auch die nationalen Ziele der Strategie zur biologischen Vielfalt sowie die Ziele der Nachhaltigkeitsstrategie Deutschland gefährdet. Bei der Nitratbelastung des Grundwassers ist deutschlandweit eine geringfügige Senkung im Zeitverlauf zu erkennen. Jedoch gibt es regionale Unterschiede: Während in den Ackerbauregionen eine mäßige bis deutliche Abnahme der Nitratkonzentration erkennbar ist, steigen die Werte in den Veredlungsregionen (Biogas, Milchproduktion). Dabei stellt der Einfluss der Landwirtschaft mit Abstand den bedeutendsten Eintragspfad für die hohen Nitratkonzentrationen im oberflächennahen Grundwasser dar.

Die Düngeverordnung dient nicht nur der Regelung der Düngung nach guter fachlicher Praxis im Sinne der sachgerechten Anwendung von Düngemitteln.

Sie ist auch ein wesentlicher Teil des Aktionsprogramms Deutschlands zur Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie.

EU-Kommission zielt auf organische Dünger

Im Hinblick auf die insbesondere in viehstarken Regionen augenfällige Nitratproblematik hat die EU-Kommission Deutschland Vorschläge zur Novellierung der DVO unterbreitet. Diese betreffen insbesondere den Bereich der organischen Dünger. Sie beinhalten eine Ausweitung der Sperrfristen zur Düngerapplikation (1.9.–31.1.), eine Ausweitung der nachzuweisenden Güllelagerkapazitäten auf mindestens neun Monate und den Einsatz von Gülleapplikationstechniken, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen müssen. Eine Begrenzung des maximal zu akzeptierenden N-Flächensaldos auf + 40 kg N/ha, eine Reduktion der akzeptablen P-Salden und die Einführung einer Obergrenze für mineralischen N-Dünger werden ebenfalls empfohlen.

Kommt die Hoftorblanz wieder?
Im Hinblick auf die Vorschläge der Kommission und den Nitratbericht, der die Grundlage für die Novellierung der DVO darstellt, hat eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe (BLAG) im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) die aktuelle Düngeverordnung analysiert, bewertet und Weiterentwicklungsoptionen vorgestellt:

  1. Um die Aussagefähigkeit der Flächenbilanzen zu verbessern, schlägt die BLAG die Wiedereinführung der Hoftorbilanz oder die Einführung einer um die „Grundfutteraufnahme plausibilisierte Flächenbilanz“ vor. Der tolerierbare N-Saldo soll hierbei weiterhin + 60 kg/ha betragen, wobei die Koeffizienten für die Berechnung angepasst werden. Die maximal erlaubten Phosphatsalden verbleiben für Böden der Versorgungsstufe „C“ bei + 20 kg/ha, während bei höher versorgten Böden ausgeglichene Salden zu dokumentieren sind.
  2. Begrenzung des Mineraldüngereinsatzes wird von der BLAG abgelehnt!
  3. Ausdehnung der Sperrfristen für die Gülleapplikation: Die Gülleapplikation soll nach der Ernte der Hauptfrucht nur noch zu Raps (bis 30.9.), etablierten Zwischenfrüchten (bis 15.9.) und etablierten Feldgrasbeständen (bis 1.10.) erlaubt sein, wobei die Sperrfristen vom Grünland unberührt bleiben.
  4. Gärreste sollen künftig wie organische Dünger behandelt werden.
  5. Lagerkapazitäten für Gülle und Gärreste von bis zu neun Monaten sind bei Neubauten zu berücksichtigen. Für die Optimierung der Gülleapplikationstechnik werden Übergangsfristen bis zum Jahr 2020 (Acker) bzw. 2025 (Grünland) eingeräumt.

Diese Vorschläge der BLAG erachtete die EU-Kommission als nicht ausreichend, daher verhandelt das BMELV derzeit mit der Kommission über eine Kompromisslinie. Die erste Sanktion für eine verspätete Novellierung der DVO besteht im Wegfall der Derogationsregelung ab dem 1.1.2014.

Viele Betriebe müssen jetzt die N- und P-Nutzungseffizienz erhöhen

Stickstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern, Beispiel Schleswig-Holstein
Stickstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern, Beispiel Schleswig-Holstein

Am Beispiel Schleswig-Holsteins sollen die Folgen der BLAG-Vorschläge zur Novellierung der DVO erläutert werden. Es ist zu erkennen, dass bei der Umsetzung die Einhaltung der 170 kg N/ha Regelung deutlich erschwert wird. Allein durch die Anrechnung von Gärresten steht in einigen Landkreisen nicht mehr genug Fläche zur Ausbringung der Wirtschaftsdünger bereit (Abb. 1). Zusätzlich würde die Neuregelung des Bilanzierungsverfahrens in Verbindung mit der Reduktion der Verlustkoeffizienten bei Weidenutzung die Situation verschärfen. In der Konsequenz werden Gülle und Gärrestexporte in andere Landkreise sowie Investitionen in Gülle-/Gärrestlager notwendig.

Es ist davon auszugehen, dass mit den Regelungen einer neuen DVO mehr Betriebe als bisher Schwierigkeiten bekommen werden, die maximal erlaubten N- und P-Salden einzuhalten. Das bedeutet in der Konsequenz, dass die Betriebe die Nutzungseffizienz von Stickstoff und Phosphor erhöhen müssen, um den Vorgaben zu entsprechen.

Anpassungsstrategien
Mit einem optimierten Güllemanagement kann diesen Schwierigkeiten begegnet werden. Eine Gülle-Unterfußdüngung beim Mais ist in der Lage, zugekauften mineralischen Dünger zu substituieren, zudem die Ammoniakemissionen zu reduzieren und so die Nährstoffeffizienz zu steigern, wie mehrjährige Ergebnisse aus Niedersachsen zeigen
(http://www.lwk-niedersachsen.de/index.cfm/portal/7/nav/1622/article/21639.html).

Nitratausträge unter Mais und unter Grünland
Nitratausträge unter Mais und unter Grünland

Darüber hinaus zeigen Untersuchungen der CAU Kiel, dass im Sinne des Wasserschutzes die Derogationsregelung auf intensiv genutztem Grünland (3.–4. Schnitte) wesentlich häufiger genutzt werden sollte. Es besteht keine Gefahr der Nährstoffausträge über das Sickerwasser, sofern die Gülle bodennah zum 1.–3. Aufwuchs appliziert wird (s. Abb. 2).

Es lässt sich also festhalten: So viel Mineraldünger wie möglich durch Gülle substituieren so viel Gülle wie möglich auf das Grünland und so wenig wie unbedingt notwendig zum Mais ausbringen.

 

Derogationsregelung:Um Umweltbelastungen, insbesondere Stickstoffimmissionen bzw. Stickstoffeinträge ins Grund- und Oberflächengewässer durch den Einsatz wirtschaftseigener Dünger zu vermeiden, wurde (...) 2006 die Höchstgrenze der Ausbringung von Stickstoff tierischer Herkunft einheitlich auf 170 kg N/ha festgelegt. (…) Die Düngeverordnung sieht eine Ausnahme für intensiv genutztes Grünland bzw. Ackergras vor (Derogationsregelung). Hier kann auf Antrag bis zu 230 kg N/ha aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft ausgebracht werden, wenn die Fläche dementsprechend oft (vier und mehr Schnitte oder drei Schnitte plus Beweidung) genutzt wird (...). (Quelle: LWK Niedersachsen)

 

Stand: 25.06.2013