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„Rote Gebiete“ – Strategien für Futterbaubetriebe

Die Maßnahmen der Verordnung über die „Roten Gebiete“ sind auf Bundesebene für die Betriebe ab dem 01.01.2021 verpflichtend. Die überarbeitete Düngeverordnung (DüV) ist am 01.05.2020 in Kraft getreten. Ulrike Wüstemann, GERIES INGENIEURE GmbH, erläutert diese Auflagen und ihre Konsequenzen anhand eines im „Roten Gebiet“ liegenden Futterbaubetriebes.

Schnell gelesen (Kurzfassung):

Im Artikel werden diese Auflagen und ihre Konsequenzen anhand eines im „Roten Gebiet“ liegenden Futterbaubetriebes erläutert.

  1. Diese betreffen vorrangig das Güllemanagement bzw. die Erhöhung der Ausnutzung des Stickstoffs (Bau von Speicherraum, Anschaffung oder Nutzung von Schlitztechnik, Güllenährstoffanalysen, ggf. „Export“ der Gülle).
  2. Jedoch ist ebenso die Fruchtfolgegestaltung betroffen. Die möglichen oder/und notwendigen Änderungen reichen von einer Untersaat in Mais über den Anbau von Leguminosen bis zur Integration von Zwischenfrüchten.
  3. Wichtig ist aber auch, die Leistungsähigkeit der Grünlandnarbe mittels gezielter Pflegemaßnahmen zu erhalten.

Stand: 02.07.2020